Leiharbeitnehmer: Zum Ansatz von Reisekosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteilsfall festgestellt, dass das maßgebliche Arbeitsverhältnis für die dauerhafte Zuordnung das zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis ist. Bei Arbeitnehmerüberlassungen ist der Verleiher der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeber, während der Entleiher nur die Arbeitsleistung entgegennimmt und entsprechende Weisungen gibt.

Wenn ein Leiharbeitnehmer wiederholt, aber befristet beim Entleiher eingesetzt wird, fehlt eine dauerhafte Zuordnung zu dessen betrieblicher Einrichtung.

Im entschiedenen Fall wurde ein Leiharbeitnehmer seit 2012 unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und sollte laut Vertrag bei verschiedenen Kunden und Einsatzorten eingesetzt werden. Tatsächlich war er jedoch ausschließlich beim Kunden E eingesetzt, und die Arbeitnehmerüberlassung war jeweils befristet und verlängerte sich regelmäßig.

In seiner Steuererklärung machte der Leiharbeitnehmer die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des Kunden E mit der Reisekostenpauschale als Werbungskosten geltend. Allerdings erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht nur die Entfernungspauschale an, da sie den Betrieb des Kunden E als erste Tätigkeitsstätte ansahen.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Leiharbeitnehmers und erklärte, dass die befristeten Einsätze beim Kunden E nur eine befristete Zuordnung darstellen. Somit war der Leiharbeitnehmer weder dauerhaft noch über einen Zeitraum von 48 Monaten dem Kunden E zugeordnet. Die Dauer der Einsätze war dabei aus der maßgeblichen Sicht nicht relevant. Das Finanzamt muss daher die höhere Reisekostenpauschale anerkennen.

Das Urteil des BFH vom 12.5.2022, VI R 32/20, stellt somit klar, dass ein Leiharbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und wiederholt, aber befristet beim Entleiher eingesetzt wird, die betriebliche Einrichtung des Entleihers nicht als erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird, und er daher höhere Reisekosten steuerlich geltend machen kann.

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