Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Makler keine Reservierungsgebühren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbaren können. In dem vorliegenden Fall beabsichtigten die Kläger den Kauf eines Grundstücks mit Einfamilienhaus, das ihnen von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesen wurde. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und anschließend einen Reservierungsvertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtete, das Grundstück exklusiv für die Kläger gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem bestimmten Datum vorzuhalten.
Die Kläger entschieden sich letztendlich gegen den Kauf und verlangten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
Zunächst wies das Amtsgericht die Klage ab, und das Landgericht bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Es wurde argumentiert, dass der Reservierungsvertrag eine eigenständige Vereinbarung sei und nicht den gesetzlichen Kontrollen gemäß §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliege.
Der BGH entschied jedoch aufgrund der Revision der Kläger, dass die Beklagte die Reservierungsgebühr zurückzahlen müsse. Der Reservierungsvertrag unterliege der inhaltlichen Kontrolle nach AGB-Recht, da er keine eigenständige Vereinbarung darstelle, sondern eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag sei. Die Tatsache, dass der Reservierungsvertrag als separates Dokument geschlossen wurde und später als der Maklervertrag, ändere daran nichts.
Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, da die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und den Kunden keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung seitens des Maklers geboten würden. Zudem ähnele der Reservierungsvertrag einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags widerspreche, wonach eine Provision nur bei erfolgreich erbrachter Maklertätigkeit geschuldet sei.
Somit hat der BGH in seinem Urteil vom 20.04.2023, Aktenzeichen I ZR 113/22, festgestellt, dass Makler keine wirksamen Reservierungsgebühren in ihren AGB vereinbaren können.