Neue Systematik bei der Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht

Im Rahmen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 wurde die jährliche Umsatzgrenze, ab der das Finanzamt zur Buchführungspflicht (Erstellen einer Bilanz statt einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)) auffordern kann, angepasst.

Es gilt zwar weiterhin eine Umsatzgrenze von 600.000,00 €, allerdings sind nach der neuen Berechnungsmethode nahezu alle umsatzsteuerfreien Umsätze auszusondern.

Hierdurch kann sich für Unternehmen, welche auch steuerfreie Umsätze ausführen, die Grenze für eine Bilanzierung erhöhen. Die Neuregelung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Zu beachten ist, dass neben der Umsatzgrenze auch eine Gewinngrenze von 60.000,00 € gilt, die zur Bilanzierungspflicht führt.

Das Finanzamt muss allerdings mitteilen, dass infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen die Buchführungspflicht entsteht.

Die Buchführungspflicht beginnt dann ab dem Jahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt.

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