Novemberhilfe

Novemberhilfe ist ab dem 27.11.2020 beantragbar!

Anspruchsberechtigte:

  • direkt von einer Schließung betroffene Unternehmen (= Gastronomie, Fitnessstudio, etc.) oder
  • indirekt betroffene Unternehmen (= von den staatlichen Maßnahmen eingeschränkte Unternehmen, die nachweislich 80 % ihres Umsatzes einbüßen müssen)

 

Ermittlung der Novemberhilfe:
75 % des durchschnittlichen Wochenumsatzes des Monats November 2019

 

Zu beachten ist:

  • Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen werden in voller Höhe angerechnet und kürzen somit die Novemberhilfe
  • Sonderregelung bei Gastronomie: Berücksichtigt werden nur die durchschnittlichen Novemberwochenumsätze aus dem Jahr 2019, die mit dem vollen Steuersatz (19 %) besteuert wurden.
    –> Außerachtlassung der Außenumsätze, die mit 7 % besteuert wurden.

 

Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer.

Darauf kann verzichtet werden, wenn der Förderhöchstbetrag (75 % des Novemberumsatzes aus dem Vorjahr 2019) im Summe 5.000,00 € nicht übersteigt.

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr