In einem Faltblatt informiert das Bundesfinanzministerium (BMF)
über die neuen Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen. Das
Faltblatt richtet sich nach Angaben des Ministeriums insbesondere
an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft
haben oder eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren
wollen. Die neuen steuerlichen Regeln beträfen die Umsatzsteuer
(seit 01.01.2023) und die Einkommensteuer (seit 01.01.2022).
So falle auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem
01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der
Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert
werden (Nullsteuersatz). Dies umfasse auch die für den Betrieb einer
Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie
die Montage. In dem Faltblatt wird erläutert, was zu den
wesentlichen Komponenten zählt, zum Beispiel die Dachhalterung
oder die Einspeisesteckdose.
Auch so genannte Balkonkraftwerke, die in der Regel auf dem Balkon
aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, sind laut
Faltblatt von den Neuregelungen erfasst. Auch bei ihrer Anschaffung
falle keine Umsatzsteuer an.
Der Nullsteuersatz gelte für alle ab dem 01.01.2023 installierten
Photovoltaikanlagen. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne
dass der Verkäufer sie auch zu installieren hat, komme es darauf an,
wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der
Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, sei
entscheidend, wann die Anlage voll ständig installiert ist.
Auch Betreiber von Bestandsanlagen könnten profitieren. Sowohl die
Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch
defekter Komponenten sei begünstigt
Zu den Änderungen bei der Einkommensteuer und in Sachen
Bürokratie wird ausgeführt, dass bis zu einer Bruttonennleistung von
10 kW (peak) beim Finanzamt die so genannte Liebhaberei beantragt
werden konnte. Seit 01.01.2022 fielen zukünftig bei Anlagen bis zu 30
kW (peak) beziehungsweise15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit
keine Ertragsteuern mehr an. Damit entfalle nicht nur der Antrag auf
Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer
Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.
Auch müssten sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt
melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu
verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfalle der
Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf
der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu
lassen. Der Nullsteuersatz gilt laut BMF unabhängig von der
Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus
Photovoltaikanlagen falle keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte
Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum
Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Das ausführliche Faltblatt steht auf den Seiten des BMF
(www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur
Verfügung.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.05.2023