Photovoltaikanlage: Bundesfinanzministerium informiert über neue Steuerregelungen

In einem Faltblatt informiert das Bundesfinanzministerium (BMF)

über die neuen Steuerregelungen für Photovoltaikanlagen. Das

Faltblatt richtet sich nach Angaben des Ministeriums insbesondere

an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft

haben oder eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren

wollen. Die neuen steuerlichen Regeln beträfen die Umsatzsteuer

(seit 01.01.2023) und die Einkommensteuer (seit 01.01.2022).

So falle auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab dem

01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der

Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert

werden (Nullsteuersatz). Dies umfasse auch die für den Betrieb einer

Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie

die Montage. In dem Faltblatt wird erläutert, was zu den

wesentlichen Komponenten zählt, zum Beispiel die Dachhalterung

oder die Einspeisesteckdose.

Auch so genannte Balkonkraftwerke, die in der Regel auf dem Balkon

aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden, sind laut

Faltblatt von den Neuregelungen erfasst. Auch bei ihrer Anschaffung

falle keine Umsatzsteuer an.

Der Nullsteuersatz gelte für alle ab dem 01.01.2023 installierten

Photovoltaikanlagen. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne

dass der Verkäufer sie auch zu installieren hat, komme es darauf an,

wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der

Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, sei

entscheidend, wann die Anlage voll ständig installiert ist.

Auch Betreiber von Bestandsanlagen könnten profitieren. Sowohl die

Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch

defekter Komponenten sei begünstigt

Zu den Änderungen bei der Einkommensteuer und in Sachen

Bürokratie wird ausgeführt, dass bis zu einer Bruttonennleistung von

10 kW (peak) beim Finanzamt die so genannte Liebhaberei beantragt

werden konnte. Seit 01.01.2022 fielen zukünftig bei Anlagen bis zu 30

kW (peak) beziehungsweise15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit

keine Ertragsteuern mehr an. Damit entfalle nicht nur der Antrag auf

Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer

Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.

Auch müssten sich Anlagenbetreibende nicht mehr beim Finanzamt

melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu

verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfalle der

Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf

der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu

lassen. Der Nullsteuersatz gilt laut BMF unabhängig von der

Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus

Photovoltaikanlagen falle keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte

Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum

Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Das ausführliche Faltblatt steht auf den Seiten des BMF

(www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download zur

Verfügung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 03.05.2023

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