Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein finales Schreiben zum
Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht –
für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mit „einigen
erfreulichen Anpassungen“. Auch einer DStV Anregung sei das
Ministerium nähergetreten.
In der Praxis hätten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes
durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen gemehrt – etwa mit Blick
auf die Besteuerung von Nebenleistungen, so der DStV. Das
BMF-Schreiben benenne nun unter anderem typische
Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der
Lieferung der Photovoltaikanlage teilen.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung seien noch einige nützliche Beispiele
hinzugekommen, so der DStV weiter – etwa die Übernahme der
Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von
Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss
eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die
Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die
Erneuerung des Zählerschranks.
Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens habe vereinfachende
Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände vorgesehen, zum
Beispiel mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die
dem Nullsteuersatz unterliegen können. Diese habe das BMF im Zuge
der Finalisierung seines Schreibens nochmals überarbeitet und
ergänzt.
Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellt habe, dass
Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für
netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, habe
das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“
abgesenkt. Ferner habe es etwa für Photovoltaikanlagen mit einer
Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere
Nachweisvereinfachungen festgelegt.
Der DStV habe mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben
insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von
Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert. Der Entwurf habe
eine Beschränkung dahingehend vorgesehen, dass eine Entnahme nur
möglich sein sollte, wenn mindestens 90 Prozent des erzeugten
Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.
Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine
Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar halte
auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90-Prozent-Grenze
fest, meldet der Verband jetzt. Jedoch werde die Voraussetzung etwas
abgemildert. So solle in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten
Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird, davon
auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 Prozent des mit der
Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke
verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz)
ermöglichen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.03.2023