Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz liegt vor

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein finales Schreiben zum

Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht –

für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mit „einigen

erfreulichen Anpassungen“. Auch einer DStV Anregung sei das

Ministerium nähergetreten.

In der Praxis hätten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes

durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen gemehrt – etwa mit Blick

auf die Besteuerung von Nebenleistungen, so der DStV. Das

BMF-Schreiben benenne nun unter anderem typische

Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der

Lieferung der Photovoltaikanlage teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung seien noch einige nützliche Beispiele

hinzugekommen, so der DStV weiter – etwa die Übernahme der

Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von

Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss

eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die

Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die

Erneuerung des Zählerschranks.

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens habe vereinfachende

Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände vorgesehen, zum

Beispiel mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die

dem Nullsteuersatz unterliegen können. Diese habe das BMF im Zuge

der Finalisierung seines Schreibens nochmals überarbeitet und

ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellt habe, dass

Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für

netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, habe

das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“

abgesenkt. Ferner habe es etwa für Photovoltaikanlagen mit einer

Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere

Nachweisvereinfachungen festgelegt.

Der DStV habe mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben

insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von

Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert. Der Entwurf habe

eine Beschränkung dahingehend vorgesehen, dass eine Entnahme nur

möglich sein sollte, wenn mindestens 90 Prozent des erzeugten

Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine

Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar halte

auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90-Prozent-Grenze

fest, meldet der Verband jetzt. Jedoch werde die Voraussetzung etwas

abgemildert. So solle in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten

Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird, davon

auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 Prozent des mit der

Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke

verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz)

ermöglichen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.03.2023

Termin vereinbaren

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr