Prämiensparverträge: Erneute Entscheidung zu Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Eine Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) und eine Sparkasse (Musterbeklagte) hatten Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden eingelegt. Die Sparkasse hatte seit den 1990er Jahren Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und gestaffelter verzinslicher Prämie abgeschlossen.

Der Musterkläger hielt die Zinsänderungsklauseln für unwirksam und die Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgte mit seiner Klage sieben Feststellungsziele, darunter die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und die Bestimmung eines Referenzzinssatzes. Das OLG hatte der Klage teilweise stattgegeben, aber der BGH bestätigte mit einem vorherigen Urteil die Unwirksamkeit der Klausel.

In dem aktuellen Urteil hob der BGH das Musterfeststellungsurteil des OLG auf, da dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz festgelegt hatte. Die Zinsanpassungen sollen nach der Verhältnismethode vorgenommen werden, wobei der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten werden muss. Das OLG muss erneut über die Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz entscheiden und einen solchen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen.

Das Urteil des BGH betrifft das langfristige Sparen und bestimmt, dass ein Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit als Referenz für die Verzinsung herangezogen werden soll. Die Musterbeklagte darf bei der Verwendung der Verhältnismethode die absolute Zinsmarge erhöhen oder reduzieren, je nach Anstieg oder Absinken des Referenzzinssatzes. Dies verstoße nicht gegen das Preisanpassungsrecht, da die Bank keinen Einfluss auf die Höhe der Zinsanpassungen habe.

Das OLG muss nun erneut über die Anträge des Musterklägers entscheiden und mit sachverständiger Hilfe einen Referenzzinssatz im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen.

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