Ein Promotionsstipendium kann unter bestimmten Bedingungen der Einkommensteuer unterliegen, insbesondere dann, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen muss und keine Steuerbefreiungsvorschrift gilt. In einem konkreten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistungen aus einem Promotionsstipendium, das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und einem privatwirtschaftlichen Unternehmen finanziert wird, möglicherweise steuerpflichtig sind. Die Entscheidung wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, um zu entscheiden, ob die gesamten Leistungen aus dem Stipendium der Steuer unterliegen. Der BFH hat klargestellt, dass die für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung darstellt.
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