Quarantäne während Urlaubs: Kein Recht auf mehr Urlaub

Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter
Quarantäne gestellt worden ist, muss den Jahresurlaub nicht auf
einen späteren Zeitraum übertragen können. Dies hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Quarantäne sei
nicht mit einer Krankheit vergleichbar.
Ein Sparkassen-Angestellter wurde wegen Kontakts mit einer positiv
auf Corona getesteten Person während seines Urlaubs unter
Quarantäne gestellt. Der Arbeitnehmer beantragte bei der
Sparkasse, die Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen
zu dürfen. Die Sparkasse lehnte dies ab. Vor dem Arbeitsgericht
(ArbG) machte der Angestellte geltend, dies verstoße gegen die
europäische Arbeitszeitrichtlinie.
Das ArbG bat den EuGH darum, in dem Fall vorab zu entscheiden.
Diesem zufolge verlangt das Unionsrecht nicht, dass die Tage
bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist,
sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus
infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden
müssen. Der bezahlte Jahresurlaub bezwecke, dass der Arbeitnehmer
sich erholen könne. Dies sei, anders als bei einer Krankheit, auch
während einer Quarantäne möglich. Folglich sei der Arbeitgeber
nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem
unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen
Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.12.2023,
C-206/22

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