Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine kurzfristige Umsiedlung ins Ausland nicht von der Schenkungsteuer befreit. Gemäß den deutschen Gesetzen zur Schenkungsteuer besteht unbeschränkte Steuerpflicht, wenn entweder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Empfänger zum Zeitpunkt des Steuerereignisses inländisch ist. Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die sich weniger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland ohne deutschen Wohnsitz aufgehalten haben.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Grundstück in der Schweiz geschenkt. Beide besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Monat vor der Schenkung gaben sie ihre deutschen Wohnsitze auf und zogen in die Schweiz. Der BFH entschied jedoch, dass dieser kurzfristige Umzug nicht ausreicht, um von der Schenkungsteuer befreit zu werden. Obwohl die Schenkungsteuer zunächst an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland anknüpft, bleibt die Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige auch nach einem Umzug ins Ausland für fünf Jahre bestehen.
Die Entscheidung des BFH bedeutet, dass die europäische Kapitalverkehrsfreiheit nicht verletzt wird und eine Doppelbesteuerung nicht erkennbar ist. Falls in der Schweiz ebenfalls eine Schenkungsteuer erhoben wird, kann diese mit der deutschen Steuer verrechnet werden.
Urteil: BFH, II R 5/20 vom 12.10.2022.