Steuerfreie Sachbezüge durch Gutscheine und Geldkarten ab 2022

Sachbezüge bis zu einer Höhe von 44,00 € im Monat können Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Zum 01.01.2022 erhöht sich die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge auf 50,00 € monatlich pro Arbeitnehmer.

Achtung: Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag!

 

  • Seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen und Verschärfungen für Gutscheine und Geldkarten
  • Es stellt sich immer die Frage, ob es sich um steuerfreie Sachbezüge von 44,00 € (bzw. 50,00 € ab 2022) oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
  • Das BMF hat mit Schreiben vom 13.04.2021 zur steuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten an Arbeitnehmer Stellung genommen:
  • Als Sachbezug gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigten und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

  • Im Einzelnen werden folgende Gutscheine und Geldkarten begünstigt:
    • Gutscheine/Geldkarten zur Nutzung in limitierten Einkaufsverbünden. Hierunter fallen zum Beispiel Gutscheine und entsprechende Geldkarten von Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
    • Gutscheine/Geldkarten für eine limitierte Produktpalette. Hierunter fallen Gutscheine/Geldkarten zum Tanken, von Buchläden oder für Kinokarten.
    • Sogenannte Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (Essensmarken).

 

  • Gutscheine oder Geldkarten mit unbegrenzten Bezugsmöglichkeiten von Waren sind nach oben genannten Kriterien für den steuerfreien Sachbezug nicht mehr zulässig.
  • Hierfür gilt eine Übergangsfrist noch bis einschließlich 31.12.2021.
  • Ab dem 01.01.2022 müssen Gutscheine die Voraussetzungen des ZAG erfüllen.
  • Gutscheine oder Geldkarten, die in Bargeld umgetauscht werden können, fallen auch schon nach den bisherigen Regelungen nicht unter die Sachbezugsgrenze und führen demnach immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

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