Steuerfreie Sachbezüge durch Gutscheine und Geldkarten ab 2022

Sachbezüge bis zu einer Höhe von 44,00 € im Monat können Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Zum 01.01.2022 erhöht sich die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge auf 50,00 € monatlich pro Arbeitnehmer.

Achtung: Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag!

 

  • Seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen und Verschärfungen für Gutscheine und Geldkarten
  • Es stellt sich immer die Frage, ob es sich um steuerfreie Sachbezüge von 44,00 € (bzw. 50,00 € ab 2022) oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
  • Das BMF hat mit Schreiben vom 13.04.2021 zur steuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten an Arbeitnehmer Stellung genommen:
  • Als Sachbezug gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigten und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

  • Im Einzelnen werden folgende Gutscheine und Geldkarten begünstigt:
    • Gutscheine/Geldkarten zur Nutzung in limitierten Einkaufsverbünden. Hierunter fallen zum Beispiel Gutscheine und entsprechende Geldkarten von Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
    • Gutscheine/Geldkarten für eine limitierte Produktpalette. Hierunter fallen Gutscheine/Geldkarten zum Tanken, von Buchläden oder für Kinokarten.
    • Sogenannte Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (Essensmarken).

 

  • Gutscheine oder Geldkarten mit unbegrenzten Bezugsmöglichkeiten von Waren sind nach oben genannten Kriterien für den steuerfreien Sachbezug nicht mehr zulässig.
  • Hierfür gilt eine Übergangsfrist noch bis einschließlich 31.12.2021.
  • Ab dem 01.01.2022 müssen Gutscheine die Voraussetzungen des ZAG erfüllen.
  • Gutscheine oder Geldkarten, die in Bargeld umgetauscht werden können, fallen auch schon nach den bisherigen Regelungen nicht unter die Sachbezugsgrenze und führen demnach immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Termin vereinbaren

Wir haben eine Partner Steuerkanzlei!

Wir freuen uns sehr, euch mitteilen zu können, dass die Steuerkanzlei Schierghofer eine Partnerkanzlei hat: die HAAS Steuerkanzlei in Germering! Gemeinsam werden wir unsere Expertise bündeln und unseren Mandanten einen noch umfassenderen Service bieten. Mit unserem erweiterten Team sind wir bestens gerüstet, um euren steuerlichen Bedürfnissen gerecht zu werden und euch bei allen Fragen rund um Steuern, Buchhaltung und mehr zu unterstützen. Wir sind jetzt noch besser aufgestellt, um euch zu helfen und individuelle Lösungen zu finden. Wir freuen uns auf eine super Zusammenarbeit!

Montag – Donnerstag
8 -12 und 13 – 17 Uhr
Freitag 8 – 12 Uhr