Steuerfreies Trinkgeld: Nicht bei hohen Beträgen

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen
Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat das Finanzgericht
(FG) Köln entschieden.
Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen hatte entsprechende Zahlungen
als „Trinkgelder“ an die beiden Prokuristen der GmbH geleistet.
Die Prokuristen behandelten die Zahlungen in ihren Einkommensteuererklärungen
nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfrei.
Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen
von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch
zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn
gewährt worden.
Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien
keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende
Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung
mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen.
Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt.
Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen
Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt
– also an Arbeitnehmer in eher niedrig entlohnten Berufen. In der
Regel würden ihnen geringe Beträge zugewendet. Geldgeschenke von
hohem Wert, oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen
kein Trinkgeld.
Die hiergegen gerichtete Klage der Prokuristen hatte keinen Erfolg. Die
Zahlungen seien keine steuerfreien Trinkgelder, so das FG. Das ergebe
sich schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände.
Auch wenn der Gesetzgeber 2002 die Freibetragsgrenze von
1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des
Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben.
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro beziehungsweise rund 1,3 Millionen
Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem
allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.
Finanzgericht Köln, Urteile vom 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K
2814/20, rechtskräftig

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