Überbrückungshilfe IV / Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 verlängert

Überbrückungshilfe IV Antragstellung möglich / Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 verlängert

 

Antragstellung Überbrückungshilfe IV möglich:

 

Die FAQ für die Überbrückungshilfe IV wurden veröffentlicht und die Antragstellung ist jetzt möglich.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 

 

Offenlegung Jahresabschlüsse 2020:

 

Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV) – Forderungen endlich erhört:

Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden!

 

Mit dem Jahresende rückt die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften immer näher.

Verstreicht die Frist, drohen Ordnungsgelder von mindestens 2.500,00 €.

Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen.

 

Engagement des DStV

 

Der DStV forderte monatelang nachdrückliche Abhilfe!

Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eine coronabedingte Ausnahmeregelung analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. https://www.dstv.de/drehen-an-steuerlichen-stellschrauben-erneut-geboten/).

So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise eine Schonfrist beschlossen.

In Folge wurde etwa vor dem 01.04.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

 

Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung

 

Am 23.12.2021 kam die Botschaft des Bundesamt für Justiz auf dessen Internetseite:

 

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

 

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