Verbesserte Regelungen beim Kug (Kurzarbeitergeld) verlängert

Im Zuge der Corona-Krise wurden zwischenzeitlich einige Regelungen zum Kug angepasst und nachgebessert.

Ursprünglich sollten die Erleichterungen lediglich bis Mitte 2021 gelten, doch aufgrund der andauernden Pandemie wurden inzwischen weitere Verlängerungen verabschiedet.

 

Zugang zum Kug:

 

  • Zur Verbesserung zählt auch ein leichterer Zugang zum Kug für Unternehmen.
  • Die notwendige Schwelle der von einem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer je Betrieb wurde von mindestens einem Drittel auf 10 % herabgesetzt.
  • Zudem müssen im Rahmen der Corona-Krise keine negativen Arbeitszeitkonten mehr aufgebaut werden.

 

Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden Sie den nunmehr vereinfachten Antrag:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kurzantrag-kug-107_ba146383.pdf.

 

Höhe des Kug:

 

  • Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.
  • Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50%.

                      Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

                      Ab dem 4. Bezugsmonat:

    • 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
    • 77 % für Haushalte mit Kindern.

                      Ab dem 7. Bezugsmonat:

    • 80 % des ausgefallenen Nettoentgelts.
    • 87 % für Haushalte mit Kindern.

Diese Regelung wurde inzwischen auch für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, befristet bis zum 31.12.2021 verlängert.

Ab Januar 2022 gilt wieder die reguläre Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60 % bzw. 67 %.

 

Zudem wurde auch die Bezugsdauer des Kug verlängert:

 

  • Der Bezug im Rahmen der Sonderregelungen ist längstens bis zum 31.03.2022 möglich.
  • Die Einkünfte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers (450,00 € pro Monat) sind bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei.
  • Ab Januar 2022 sind Nebeneinkünfte dem Ist-Entgelt wieder hinzuzurechnen.

 

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen:

 

  • Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erhalten bis Dezember 2021 eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Im Zeitraum von Januar bis März 2022 werden 50 % der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Eine 100%-Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist möglich, wenn in diesem Zeitraum eine Weiterbildung während der Kurzarbeit durchgeführt wird. 

 

 

 

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