- Die Finanzverwaltung hat die bisherige Nutzungsdauer von Computer und Software auf ein Jahr verkürzt.
- Demnach können bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“, die ab dem 01.01.2021 angeschafft wurden noch im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
- Zudem gibt es eine entsprechende Übergangsregelung für digitale Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 noch nicht abgeschrieben sind.
- Von der Vereinfachung umfasst sind Computerhardware und Software (Betriebssysteme und Anwenderprogramme, komplexe ERP-Programme z. B. wie SAP), Monitore, Speichermedien sowie Drucker.
- Eine Aufteilung der Anschaffungskosten über mehrere Jahre ist nur bei Wirtschaftsgütern erforderlich deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt
- Auch im Jahr 2021 unterjährig angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter können damit im Jahr 2021 komplett abgeschrieben werden.