Verlängerte Investitionszeiträume

  • Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen.
  • Vorab ist ein gewinnmindernder Abzug von 50 % der Aufwendung möglich (bis 31.12.2019: 40 %).
  • Danach gilt eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts.

 

  • Erfolgt in dieser Zeit keine Anschaffung/Herstellung dann:
    • Muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden.
    • Es fallen Nachzahlungszinsen in Höhe von derzeit 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

 

  • Die Investitionsfrist wurde im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes verlängert:
    • Für Investitionsabzugsbeträge die zum 31.12.2017 neu gebildet wurden – muss die Auflösung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
    • Die verlängerte Investitionsfrist gilt ebenfalls für Investitionsabzugsbeträge die zum 31.12.2018 gebildet wurden.

 

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