Verlustverrechnungsbeschränkung

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

  • BFH hält Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktenveräußerungsverlusten für verfassungswidrig.
  • Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

 

Durch die  Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (unter anderem auch Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinn und Verlust) in vollen Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

 

Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% abgegolten. (Abgeltungssteuer)

 

Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt eine zusätzliche Verlustrechnungsbeschränkung.
Diese dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

 

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Denn sie behandele Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

 

Der BFH erkennt hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Grundgesetz. Aus diesem Grund wird der Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Bis zu einer Entscheidung sollten die relevanten Steuerbescheid offen gehalten werden.

 

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