Vorsteueraufteilung bei für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verwendetem Pkw

Die Vorsteueraufteilung für einen PKW, der sowohl für steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze genutzt wird, wurde im Fall einer Freiberuflerin vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Die Schätzung der Vorsteueraufteilung basierend auf der Fahrleistung des PKW erwies sich als genauer als die Verwendung des Umsatzschlüssels. In Fällen, in denen ein vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ersetzt wird, können sowohl § 15 Abs. 4 UStG als auch § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG gleichzeitig angewendet werden.

Die Freiberuflerin erzielte Einnahmen aus sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Aktivitäten wie Vorträgen und Seminaren. In ihrer Umsatzsteuererklärung machte sie den vollen Vorsteuerbetrag für einen im November des Streitjahres erworbenen PKW geltend. Nach einer Außenprüfung kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug um 30,49 %.

Die Klägerin erhob Klage und bekam teilweise Recht. Sie durfte grundsätzlich Vorsteuer aus dem PKW-Kauf abziehen, jedoch nicht in vollem Umfang, da der PKW sowohl für steuerpflichtige als auch steuerfreie Aktivitäten genutzt wurde. Da weder die Klägerin noch das Finanzamt eine angemessene Schätzung vorgenommen hatten, schätzte das Gericht selbst. Es wurde als sachgerecht erachtet, sich auf die Gesamtfahrleistung des Streitjahres zu stützen. Dadurch ergab sich ein Anteil von ca. 15 % für Fahrten zu steuerfreien Aktivitäten wie Vorträgen und Seminaren, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war.

Besonders wurde berücksichtigt, dass die Freiberuflerin bereits vor dem Erwerb des neuen PKW einen ähnlichen PKW für geschäftliche Fahrten genutzt hatte. Da die unternehmerische Tätigkeit im gesamten Streitjahr konstant war, ergab sich erneut ein Anteil von ca. 15 % für steuerfreie Aktivitäten wie Vorträge und Seminare, für die der Vorsteuerabzug nicht möglich war. Das Urteil wurde am 15.09.2022 vom FG Baden-Württemberg gefällt (Az. 12 K 1295/20).

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